Organe der Vereinigung der Rotwildjäger im Odenwald e.V. § 1
Gesamtvorstand §7
Der Gesamtvorstand besteht aus:
Rainer Wohlfarth
Manfred Robens
Stefan Beyer
SE Louis Graf zu Erbach-Fürstenau
Anton Schad
Position | Name | gewählt am |
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Vorsitzender | Dr. Andreas Wiese | 2022 |
1. stellvertretender Vorsitzender | Ingo Walter | 2022 |
2. stellvertretender Vorsitzender | Rainer Wohlfarth | 2022 |
Schatzmeister | Peter Bitz | 2022 |
Schriftführer | Tobias Kuhlmann | 2022 |
bis zu 6 Beisitzer | ||
kooptierender Beisitzer | alle AG-Sprecher |
Der Vorstand kann in besonderen Fällen weitere Beisitzer kooptieren.
Position | Name | Anhörung Hvers. |
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Rotwildsachkundige Person | Alex Scheuermann | 2013 |
Rotwildsachkundige Person (Stellvertreter) | Rainer Wohlfahrth | 2013 |
Kreisjagdberater | Moritz Krellmann |
Der Rotwildsachkundige und der Kreisjagdberater der jeweiligen federführenden Unteren Jagdbehörde, soweit diese Mitglieder unserer Vereinigung sind, gehören Kraft Amtes zum Gesamtvorstand.
Der Gesamtvorstand ist alle drei Jahre in der Hauptversammlung aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Der Gesamtvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern ist der Gesamtvorstand beschlussfähig.
Hauptversammlung §7
Die Hauptversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.
Ordentliche Hauptversammlung §14
Alljährlich hat eine ordentliche Hauptversammlung stattzufinden, zu der die Mitglieder mindestens einen Monat vorher unter Bakanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand einzuladen sind.
Außerordentliche Hauptversammlung §16
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden durch den geschäftsführenden Vorstand oder auf begründete Anfrage von mindestens 10 Mitgliedern. Zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ist mit 14-tägiger Frist ebenfalls unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
Befugnisse der Hauptversammlung §8
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Revision der Rechnung
- Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Schiedsgerichts
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlüsse, die die Vereinigung für notwendig hält
- Satzungsänderung
- Auflösung der Vereinigung
Mit Ausnahme von Punkt 8 und 9 sind alle Beschlüsse gültig, wenn sie mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder mit schriftlicher Stimmenvollmacht vertretenen Mitglieder gefasst worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Punkt 8 sind zwei Drittel der Stimmen aller in der Versammlung anwesenden oder der mit schriftlicher Vollmacht vertretenen Mitglieder für einen gültigen Beschluss erforderlich. Hinsichtlich Punkt 9 gelten die Vorschriften des §18.
Zuständigkeit und Befugnisse des Schiedsgerichts
- Beurteilung und Anbahnung von Verstößen gegen die Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit sowie gegen diesbezügliche Beschlüsse der Hauptversammlung.
- Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern, soweit die Streitigkeiten mit der Satzung und den Zielen der Vereinigung im Zusammenhang stehen und geeignet sind, das gutnachbarschaftliche Verhältnis der Mitglieder zu stören.
- Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Vereinigung.
- Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit und nach freier Beweiswürdigung und unmittelbarer Überzeugung.