der Vereinigung der Rotwildjäger im Odenwald e.V. Sitz: Eberbach
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
Die Vereinigung der Rotwildjäger im Odenwald e.V. wird in Form eines beim Amtsgericht Heidelberg ins Vereinsregister eingetragenen Vereins geführt. Sitz des Vereins ist Eberbach am Neckar.
Die Vereinigung der Rotwildjäger im Odenwald e.V. ist kooperatives Mitglied des Landesjagdverbandes Hessen e.V. und des Landesjagdverbandes Baden-Württemberg e.V. Sie ist hierdurch mittelbar Mitglied des Deutschen Jagdschutzverbandes.
§ 2
Gebiet
Zum Gebiet der Vereinigung gehören alle Reviere des durch die Jagdbehörden in Hessen, Baden-Württemberg und Bayern amtlich festgelegten Rotwildgebietes Odenwald. In besonderen Fällen sind auch angrenzende Wechselwildreviere eingeschlossen. Hierüber entscheidet fallweise der Vorstand.
§ 3
Zweck
Ziel und Zweck der Vereinigung ist die Erhaltung des Rotwildes in seinem Lebensraum Odenwald. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
1. Einen bezüglich der Wilddichte mit den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft zu vereinbarenden, gesunden und altersklassenmäßig richtig gegliederten Rotwildbestand im gesamten Rotwildgebiet Odenwald.
2. Eine dementsprechende Einflussnahme auf die Abschussfestsetzung durch die zuständigen Jagdbehörden.
3. Beachtung der Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit und aller Beschlüsse der Hauptversammlung durch sämtliche Mitglieder.
4. Pflege gutnachbarlicher Beziehungen.
5. Schaffung von einheitlichen und länderübergreifenden Richtlinien für die Rotwildbewirtschaftung in Abstimmung mit den Jagdbehörden der 3 beteiligen Bundesländer.
Zur Wahrung der Aufgaben unter Ziffer 3. und 4. besteht eine Schiedsgerichtsordnung; diese ist Bestandteil der Satzungen und als Anlage beigefügt.
§ 4
Gemeinnützigkeit
1. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können werden: Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter und Forstverwaltungen mit Eigenjagd bzw. die Forstamtsvorstände dieser Verwaltungen innerhalb des Rotwildgebietes Odenwald.
2. Außerordentliche Mitglieder können werden: Freunde und Förderer des Rotwildes im Odenwald, die die Grundsätze der Vereinigung anerkennen.
3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um das Rotwildgebiet Odenwald oder das Rotwild im Odenwald erworben hat.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriftenänderungen der Vereinigung unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für Änderungen hinsichtlich ihrer Funktion, Tätigkeit oder Rechtsstellung im Bezug auf ihre Mitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft, außerordentliche Mitgliedschaft, Erlöschen der Mitgliedschaft usw.).
§ 6
Stimmrecht
Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder bemisst sich nach der Flächengröße ihres Reviers; je 100 ha Flächengröße – jeweils auf 100 ha aufgerundet – verleihen eine Stimme.
Jedes außerordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied besitzt eine Stimme.
Sind mehrere ordentliche Mitglieder Inhaber ein und desselben Reviers, so entfällt auf das einzelne dieser ordentlichen Mitglieder, sofern sie bei der Abstimmung nicht einer Meinung sind, nur der der Zahl dieser Revierinhaber entsprechende Bruchteil der Gesamtflächenstimmen des gemeinsamen Reviers.
Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch eine andere Person, versehen mit einer schriftlichen Vollmacht, die beim Vorstand zu hinterlegen ist, vertreten lassen.
§ 7
Organe der Vereinigung sind:
Die Organe der Vereinigung sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Gesamtvorstand
3. Der geschäftsführende Vorstand
Die Hauptversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem Schatzmeister
4. Dem Schriftführer
5. bis zu 6 Beisitzern
sowie kraft Amtes den jeweiligen Rotwildberatern für Baden- Württemberg, Bayern und Hessen, den jeweiligen Kreisjagdberatern der federführenden Unteren Jagdbehörden für das Rotwildgebiet Odenwald, soweit diese Mitglieder unserer Vereinigung sind. Der Gesamtvorstand kann in besonderen Fällen weitere Beisitzer kooptieren.
Den Geschäftsführenden Vorstand bilden:
1. Der Vorsitzende
2. Der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende
Der Geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Gesamtvorstand zur Kenntnis zu geben ist.
Der Gesamtvorstand ist alle drei Jahre in der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Reisespesen und etwaiger sonstiger Kosten, die im Zusammenhang mit Aufgaben der Vereinigung entstanden sind.
Der Gesamtvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern ist der Gesamtvorstand beschlussfähig.
§ 8
Befugnisse der Hauptversammlung
Die Befugnisse der Hauptversammlung sind:
1. Entgegennahme des Jahresberichts
2. Revision der Rechnung
3. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl des Schiedsgerichts
6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
7. Beschlüsse, die die Vereinigung für notwendig hält
8. Satzungsänderung
9. Auflösung der Vereinigung
Mit Ausnahme von Punkt 8 und 9 sind alle Beschlüsse gültig, wenn sie mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder der mit schriftlicher Stimmenvollmacht vertretenen Mitglieder gefasst worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Punkt 8 sind zwei Drittel der Stimmen aller in der Versammlung anwesenden oder der mit schriftlicher Vollmacht vertretenen Mitglieder für einen gültigen Beschluss erforderlich.
Hinsichtlich Punkt 9 gelten die Vorschriften des § 18.
§ 9
Befugnisse des Gesamtvorstandes
Die Vereinigung wird durch den Gesamtvorstand vertreten; er bestimmt die allgemeinen Richtlinien für die Führung der Geschäfte, ihm ist die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern vorbehalten.
§ 10
Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand führt nach den allgemeinen Richtlinien des Gesamtvorstandes die Geschäfte der Vereinigung. Er beruft und leitet die Versammlungen und verfügt über Beträge bis zu einer Höhe, die von dem Gesamtvorstand jeweils freizusetzen sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. Sind der 1. Vorsitzenden und der 1. stellvertretende Vorsitzende verhindert, so ist der 2. stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigt.
§ 11
Geschäftsjahr, Austritt
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Der Austritt muss 2 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres (31. Oktober) schriftlich mit Einschreibebrief erklärt werden. Der Ausscheidende verzichtet auf jeden Anteil am Vermögen der Vereinigung.
§ 12
Einnahmen / Ausgaben
Die Jahresbeiträge werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Einnahmen bestehen aus:
1. Jahresbeiträgen
2. Freiwilligen Beiträgen
3. Spenden
4. Etwaigen Bußgeldern
Die Ausgaben bestehen aus:
1. Verwaltungskosten
2. Besondere Aufwendungen zur Förderung der Ziele der Vereinigung
Über die Höhe und Notwendigkeit solcher Aufwendungen beschließt der Gesamtvorstand.
§ 13
Schiedsgericht und Ehrenordnung des DJV
Bei Verstößen eines Mitglieds gegen die Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit sowie gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, ferner zur Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern, die mit den Satzungen und Zielen der Vereinigung im Zusammenhang stehen, also insbesondere geeignet sind, das gutnachbarliche Verhalten der Mitglieder zu stören, ist zunächst das Schiedsgericht der Vereinigung anzurufen.
Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und sein Verfahren werden in der als Bestandteil dieser Satzung geltenden Schiedsgerichtsordnung geregelt.
Die Ehrenordnung des DJV ist in ihrer jeweiligen Form ebenfalls Bestandteil dieser Satzung.
Die Ehrenordnung des DJV gilt für alle Streitigkeiten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder mit Personen, die der Vereinigung nicht angehören, aber Mitglieder einer anderen, dem DJV angeschlossenen Organisation sind. Sie gilt ferner für Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen der Vereinigung mit einzelnen ihrer Mitglieder oder einzelner Mitglieder der Vereinigung untereinander, wenn das Schiedsgericht der Vereinigung in einem hier wegen eingeleiteten Verfahren seine Unzuständigkeit feststellt oder einen Spruch in der Sache nicht fällt oder eine Schlichtung nicht zustande bringt, sondern die Beteiligten auf die Ehrengerichtsbarkeit des DJV verweist.
§ 14
Ordentliche Hauptversammlung
Alljährlich hat eine ordentliche Hauptversammlung stattzufinden, zu der die Mitglieder mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzuladen sind.
§ 15
Außerordentliche Hauptversammlung
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann außerdem einberufen werden durch den geschäftsführenden Vorstand oder auf begründeten Antrag von mindestens 10 Mitgliedern. Zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ist mit 14-tägiger Frist, ebenfalls schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
§ 16
Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sollte eine der beiden Personen verhindert sein, so kann ein anwesendes Mitglied des Gesamtvorstandes vertretungsweise unterzeichnen.
§ 17
Trophäenschau
Alljährlich hat eine Trophäenschau des gesamten Rotwildgebietes Odenwald in Zusammenarbeit mit den zuständigen Jagdbehörden stattzufinden. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, alle im laufenden Jagdjahr im Gebiet der Vereinigung erbeuteten Geweihe einschließlich Ober- und Unterkiefer zur Beurteilung vorzulegen.
§ 18
Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden. In dieser Hauptversammlung müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Sind in der zur Auflösung einberufenen Hauptversammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diese Hauptversammlung ist zur Beschlussfassung fähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Es kann jedoch in dieser Hauptversammlung ein wirksamer Auflösungsbeschluss ebenfalls nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 19
Ermächtigung
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, eventuelle Änderungen auf Grund von Vorgaben seitens des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes ohne erneute Mitgliederversammlung selbständig durchzuführen. Die Mitglieder sind nach Durchführung der Änderungen schriftlich zu informieren.
Eberbach, im März 2011
Der Vorstand
Vorstehende Satzung wurde am 13.10.1951 beschlossen und mehrfach geändert, zuletzt am 18.03.2011
Hauptversammlungsbeschlüsse
Die ordentliche Hauptversammlung 1959/60 der Vereinigung der Rotwildjäger im Odenwald e.V. hat beschlossen:
„Die Mitglieder der Vereinigung der Rotwildjäger im Odenwald e.V. sind der Ansicht, dass
a) die Errichtung oder Aufrechterhaltung befestigter Ansitzplätze, wie Hochsitze jeglicher Form (Leitern, Kanzeln) und Sitzlöcher in einem Abstand von weniger als 100 m Luftlinie von der nächsten Reviergrenze, es sei denn mit Zustimmung des betreffenden Jagdnachbarn;
und
b) die Anlage von Fütterungen und Ankirrplätzen jeglicher Art in einer Entfernung von weniger als 200 m Luftlinie von der nächsten Reviergrenze
als nicht waidgerecht im Sinne § 1 Abs. 3 BJG zu betrachten ist.“ Hirschhorn, den 29.04.1961
In der Hauptversammlung 2002/2003 wurde beschlossen:
Sitzverlegung von Hirschhorn nach Eberbach
Bei Gebietszugehörigkeit Wechselwildreviere entscheidet der Vorstand.
Schaffung von einheitlichen Richtlinien für die Rotwildbewirtschaftung.
Hirschhorn, den 15. 03.2003